Wahlordnung Briefwahl

Wahlordnung zur Wahl des Elternbeirats der Friedrich-Ebert-Grundschule Augsburg

PRÄAMBEL

Mit dieser Wahlordnung werden die Vorgaben von §14 i.V.m. §13 BaySchO in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung umgesetzt.
Der Elternbeirat der Friedrich-Ebert-Grundschule Augsburg besteht ab dem Schuljahr 2016/2017 aus 12 Mitgliedern.
Die Wahl kann durch Wahlversammlung oder durch Briefwahl durchgeführt werden. Der Elternbeirat entscheidet am Ende des Schuljahres über Ort, Zeit und Verfahren der Elternbeiratswahl.
Der Elternbeirat des Schuljahres 2016/17 hat im Einvernehmen mit der Schulleitung entschieden, dass der Elternbeirat für das Schuljahr 2017/18 durch Briefwahl gewählt wird.
Das Verfahren zur Wahl des Elternbeirats hat der Elternbeirat des Schuljahres 2016/2017 im Einvernehmen mit der Schulleitung in dieser Wahlordnung festgelegt.

Wahlordnung Briefwahl
§ 1 Zusammensetzung des Elternbeirats
§ 2 Zeitpunkt der Wahl und Einladung
§ 3 Wahlberechtigte
§ 4 Wahlversammlung
§ 5 Kandidatur
§ 6 Wahlvorstand
§ 7 Durchführung der Briefwahl
§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 9 Niederschrift
§ 10 Wahlprüfung
§ 11 Vertretung eines Erziehungsberechtigten
§ 12 Wahl des/der EB-Vorsitzenden, des/der Stellvertreters/Stellvertreterin, des Kassierers und des Schriftführers
§ 13 Beschlüsse des Elternbeirats
§ 14 Weitere Bestimmungen
§ 15 In-Kraft-Treten

§ 1 Zusammensetzung des Elternbeirats
Für je 15 Schülerinnen und Schüler einer Schule ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens 12 Mitglieder.
An unserer Schule besteht der Elternbeirat aus 12 Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende(n) des Elternbeirats, die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Elternbeirats, den/die Kassenwart(in) und den/die Schriftführer(in) wählen.
§ 2 Zeitpunkt der Wahl und Einladung
Die Wahlen zum Elternbeirat werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn eines Schuljahres durchgeführt.
Es wird als Briefwahl gewählt.
Der/die Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Stichtag zur Abgabe der Briefwahlunterlagen fest, bis zu welchem die Briefwahlzettel im Sekretariat vorliegen müssen. Der Stichtag soll zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen, in dem die Amtszeit des Elternbeirates beginnt.
Die Schulleitung sorgt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats dafür, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahlstichtag durch die Klassenleiter an die Eltern gegeben werden. Durch Rücklaufzettel an den Klassenleiter wird sichergestellt, dass die Eltern die Briefwahlunterlagen erhalten haben.
§ 3 Wahlberechtigte
Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Friedrich-Ebert-Grundschule besucht.
Für jedes Kind, das diese Schule besucht, kann nur ein Stimmzettel abgegeben werden.
Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer.
§ 4 Wahlversammlung
Die Mitglieder des Elternbeirats werden aus der Mitte der Wahlberechtigten, die sich als Kandidat(in) für die Wahl zum Elternbeirat haben aufstellen lassen, gewählt.
§ 5 Kandidatur für den Elternbeirat
Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt.
Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnis des/der Vorgeschlagenen.
Der Wahlvorschlag enthält:
• den Namen des Kandidaten
• die Angabe der Klassenstufe(n) des/der Kinder an der Friedrich-
Ebert-Grundschule
Kandidaturen und Wahlvorschläge können bis zum ersten Klassenelternabend abgegeben werden.
Nach Ablauf der Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen ist eine Kandidatur im laufenden Wahlgang nicht mehr möglich.
Aus den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten wird eine Vorschlagsliste erstellt. Auf der Vorschlagsliste erscheinen die Namen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Klassenzugehörigkeit des Kindes.
§ 6 Wahlvorstand
Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen.
Der Wahlausschuss besteht aus den/der Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern.
Der Wahlausschuss bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschluss.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom/von der Schulleiter(in) wahrgenommen.
Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge. Die Stimmzettel für die Briefwahl werden von der Schule erstellt.
§ 7 Durchführung der Briefwahl
(1) Die Wahl erfolgt als Briefwahl schriftlich und geheim auf den vorbereiteten Stimmzetteln. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.
(2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird an die Eltern ein Stimmzettel ausgegeben. Der Empfang des/der Stimmzettel ist mit einer Empfangsbestätigung zu bestätigen.
(3) Auf einem Stimmzettel können bis zu 12 Stimmen abgegeben werden.
Häufeln ist nicht zulässig. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.
(4) Der ausgefüllte Stimmzettel wird von den Eltern (für jedes Kind gesondert) in je ein mit „EB-Wahl“ beschriftetes Kuvert gesteckt und verschlossen. Es darf jeweils nur ein Wahlzettel in einem Kuvert sein.
(5) Das Kuvert wird dem Kind in die Schule mitgegeben und beim Klassenleiter abgegeben.
(6) Die Klassenleiter sammeln die Briefumschläge ein, und werfen Sie am Abgabetag der Briefwahl bis spätestens 13:00 Uhr in die im Sekretariat befindliche Sammelurne.
§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Abgabe der Briefwahl festgestellt und spätestens 5 Schultage nach der Briefwahl durch einen Elternbrief bekannt gegeben.
Enthält ein Stimmzettel handschriftliche Ergänzungen welcher Art auch immer (z.B. die Namen von nicht wählbaren Personen) oder wurden mehr als 12 Stimmen abgegeben, so ist der Stimmzettel ungültig.
Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmitglieder.
§ 9 Niederschrift
Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird. Die Wahlunterlagen werden im Anschluss an die Wahl der Schulleitung zur Durchführung einer etwaigen Wahlprüfung nach §10 übergeben. Nach Ablauf der 14-tägigen Anfechtungsfrist können die Stimmzettel vernichtet werden.
§ 10 Wahlprüfung
Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmung durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. Die Anfechtung kann auch beim Schulleiter eingehen.
Die Schule entscheidet über die Anfechtung. Gegen eine Entscheidung der Schule ist die Aufsichtsbeschwerde beim Ministerialbeauftragten möglich.
§ 11 Vertretung eines Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den/die Schüler(in) tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder, wenn der/die Schüler(in) die Schule verlässt.
§ 12 Wahl des/der EB-Vorsitzenden, des/der Stellvertreters/Stellvertreterin, des Kassierers und des Schriftführers
Die nach §7 gewählten Mitglieder des Elternbeirats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende(n) des Elternbeirats, den/die Stellvertreter(in), den/die Kassierer(in) und den/die Schriftführer(in).
Die §§6 bis 9 dieser Wahlordnung gelten entsprechend.
§ 13 Beschlüsse des Elternbeirats
Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Elternbeirats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit des/des Stellvertreters/Stellvertreterin.
§ 14 Weitere Bestimmungen
Soweit diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.
Das Einvernehmen des Schulleiters wurde erteilt.