Wahlordnung zur Wahl des Elternbeirats

der Friedrich-Ebert-Grundschule Augsburg

 

 

PRÄAMBEL

Der Elternbeirat der Friedrich-Ebert-Grundschule erlässt im Einvernehmen mit der Schulleitung gemäß Art.64/66 BayEUG in Verbindung mit § 13/14 BaySchO folgende Wahlordnung für den Elternbeirat.

Die Wahl kann durch Wahlversammlung oder durch Briefwahl durchgeführt werden. Der Elternbeirat entscheidet am Ende des Schuljahres über Ort, Zeit und Verfahren der Elternbeiratswahl.

Der Elternbeirat der Schuljahre 2023/24 und 2024/25 hat im Einvernehmen mit der Schulleitung entschieden, dass der Elternbeirat für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 per Briefwahl gewählt wird.

 

 

Wahlordnung Briefwahl

  • 1 Zusammensetzung des Elternbeirats
  • 2 Zeitpunkt der Wahl und Einladung
  • 3 Wahlberechtigte
  • 4 Vertretung eines Erziehungsberechtigten
  • 5 Wahlversammlung
  • 6 Kandidatur
  • 7 Wahlvorstand
  • 8 Durchführung der Briefwahl
  • 9 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • 10 Niederschrift
  • 11 Wahl der Ämter
  • 12 Ende der Mitgliedschaft
  • 13 Beschlüsse des Elternbeirats
  • 14 Weitere Bestimmungen
  • 15 In-Kraft-Treten

 

 

 

 

  • 1 Zusammensetzung des Elternbeirats

Für je 15 Schülerinnen und Schüler einer Schule ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens 12 Mitglieder.

An unserer Schule besteht der Elternbeirat aus 12 Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte folgende Ämter wählen: Elternbeirat-Vorsitz, Stellvertretung, Kassenverantwortung, Protokollführung

 

  • 2 Zeitpunkt der Wahl und Einladung

Die Wahlen zum Elternbeirat werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn eines Schuljahres durchgeführt.

Es wird, wenn nötig, als Briefwahl gewählt. Eine Briefwahl findet nur dann statt, wenn sich mehr als 12 kandidierende Personen gemeldet haben. Bei weniger oder genau 12 Kandidierenden erfolgt keine zusätzliche Briefwahl, da alle in den Elternbeirat aufgenommen werden.

Die Vorsitzenden des Elternbeirats setzen im Einvernehmen mit der Schulleitung den Stichtag zur Abgabe der Briefwahlunterlagen fest, bis zu welchem die Briefwahlzettel im Sekretariat vorliegen müssen. Der Stichtag soll zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen, in dem die Amtszeit des Elternbeirates beginnt.

Die Schulleitung sorgt in Abstimmung mit den Vorsitzenden des Elternbeirats dafür, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahlstichtag durch die Klassenleitung an die Eltern gegeben werden. Durch Rücklaufzettel an die Klassenleitung wird sichergestellt, dass die Eltern die Briefwahlunterlagen erhalten haben.

 

  • 3 Wahlberechtigte

Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Friedrich-Ebert-Grundschule besucht.

Für jedes Kind, das diese Schule besucht, kann nur eine Stimme abgegeben werden.

Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer.

 

  • 4 Vertretung eines Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den/die Schüler(in) tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder, wenn der/die Schüler(in) die Schule verlässt.

 

  • 5 Wahlversammlung

Die Mitglieder des Elternbeirats werden aus der Mitte der Wahlberechtigten, die sich als Kandidaten für die Wahl zum Elternbeirat haben aufstellen lassen, gewählt.

 

  • 6 Kandidatur für den Elternbeirat

Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt.

Die Kandidatur enthält:

  • den Namen des Kandidierenden
  • die Angabe der Klassenstufe(n) des/der Kinder an der Friedrich-Ebert-Grundschule
  • die telefonische Erreichbarkeit

Kandidaturen können bis zum angegebenen Stichtag abgegeben werden.

Nach Ablauf der Frist zur Abgabe ist eine Kandidatur im laufenden Wahlgang nicht mehr möglich.

Aus den Namen aller Kandidierenden wird eine Vorschlagsliste erstellt, sofern sich mehr als 12 kandidierende Personen gemeldet haben. Auf der Vorschlagsliste erscheinen die Namen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Klassenzugehörigkeit des Kindes. Sollte es 12 oder weniger Kandidaten zur Elternbeiratswahl geben, gelten alle Kandidierende als gewählt, welche sich auch zur Verfügung gestellt haben.

 

  • 7 Wahlvorstand

Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen.

Der Wahlausschuss besteht aus den Vorsitzenden sowie einem Beisitzer.

Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ist weder ein Vorsitz des Elternbeirats noch dessen Stellvertretung im Amt, so werden diese Aufgaben von der Schulleitung wahrgenommen.

Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge. Die Stimmzettel für die Briefwahl werden von der Schule erstellt.

 

  • 8 Durchführung der Briefwahl

(1) Die Wahl erfolgt als Briefwahl schriftlich und geheim auf den vorbereiteten Stimmzetteln. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.

(2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird an die Eltern ein Stimmzettel ausgegeben. Der Empfang des/der Stimmzettel ist mit einer Empfangsbestätigung zu bestätigen.

(3) Auf einem Stimmzettel können bis zu 12 Stimmen abgegeben werden. Häufeln ist nicht zulässig. Pro Kandidatur kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) Der ausgefüllte Stimmzettel wird von den Eltern (für jedes Kind gesondert) in je ein mit „Elternbeiratswahl“ beschriftetes Kuvert gesteckt und verschlossen. Es darf jeweils nur ein Wahlzettel in einem Kuvert sein.

(5) Das Kuvert wird dem Kind in die Schule mitgegeben und bei der Klassenleitung abgegeben.

(6) Die Klassenleitung sammelt die Briefumschläge ein, und wirft sie am Abgabetag der Briefwahl bis spätestens 13:00 Uhr in die im Sekretariat befindliche Sammelurne.

 

  • 9 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Abgabe der Briefwahl festgestellt und spätestens 5 Schultage nach der Briefwahl bekannt gegeben.

Enthält ein Stimmzettel handschriftliche Ergänzungen welcher Art auch immer (z.B. die Namen von nicht wählbaren Personen) oder wurden mehr als 12 Stimmen abgegeben, so ist der Stimmzettel ungültig.

Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmit-glieder.

 

  • 10 Niederschrift

Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird. Die Wahlunterlagen werden im Anschluss an die Wahl der Schulleitung zur Durchführung einer etwaigen Wahlprüfung nach §10 übergeben.

 

  • 11 Wahl der Ämter

Die gewählten Mitglieder des Elternbeirats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Elternbeirat-Vorsitz, die Stellvertretung, die Kassenverantwortung und die Protokollführung.

 

  • 12 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet mit:

  • dem Ablauf der Amtszeit, d.h. am Tag der konstituierenden Sitzung des neugewählten Elternbeirats,
  • dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule,
  • der Niederlegung des Ehrenamtes. Die Tätigkeit im Elternbeirat kann jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden,
  • dem Verlust der Wählbarkeit oder
  • der Auflösung des Elternbeirats durch einstimmigen Beschluss.

 

  • 13 Beschlüsse des Elternbeirats

Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Elternbeirats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes und bei dessen Abwesenheit der Stellvertretung.

 

  • 14 Weitere Bestimmungen

Soweit diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweiligen Fassung.

 

  • 15 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.

 

Das Einvernehmen der Schulleiterin wurde erteilt.